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Gesetz & RechtJuli 2026 · 6 Min. Lesezeit

GModG in Kraft: Diese zehn Heizungen sind jetzt erlaubt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 29. Juli. Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen ist gestrichen, an ihre Stelle tritt die Bio-Treppe. Wir fassen zusammen, was Sie jetzt einbauen dürfen, welche Fristen laufen und wo die Kosten entstehen.

Seit wann gilt was?

Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Aus dem Gebäudeenergiegesetz, umgangssprachlich Heizungsgesetz, wird damit das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Nach Artikel 9 tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 29. Juli 2026. Seither gelten die neuen Vorgaben zum Heizungstausch, die geänderte Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter sowie die Anforderungen an die Gebäudeautomation. Der Teil, der die europäische Gebäuderichtlinie umsetzt, tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, zusammen mit den Vorgaben zur Ladeinfrastruktur. Der Nullemissionsstandard im Neubau greift ab 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten. Für 2030 ist eine Evaluierung des Gesetzes festgeschrieben.

Diese zehn Heizungsoptionen sind erlaubt

Die bisherigen §§ 71 bis 73 sind vollständig gestrichen. Damit entfallen die 65-Prozent-Pflicht, die Kopplung der Heizungsvorgaben an die kommunale Wärmeplanung und das Betriebsverbot für alte Heizkessel. Der neue § 42 nennt zehn zulässige Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage: eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, eine solarthermische Anlage, eine Anlage zur Nutzung von Biomasse oder Wasserstoff, eine Wärmepumpen-Hybridheizung, eine Solarthermie-Hybridheizung, eine hocheffiziente KWK-Anlage, eine Stromdirektheizung, eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere innovative Heizungslösung. Auch Kombinationen sind zulässig. Bei der Stromdirektheizung gilt eine Einschränkung: In ein bestehendes Wohngebäude darf sie nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.

Die Bio-Treppe (§ 43)

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss einen steigenden Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugen: mindestens 10 Prozent ab 1. Januar 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Das Gesetz lässt mehrere Wege zur Erfüllung zu. In den Jahren 2029 bis 2034 gilt die Pflicht auch als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche betrieben wird; bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen genügen 0,03 Quadratmeter. Anerkannt wird im gleichen Zeitraum auch eine Lüftungsanlage mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent und einer Leistungszahl von mindestens 10, die das gesamte Gebäude versorgt. Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent. Wer einen höheren Anteil anrechnen will, braucht den Nachweis einer fachkundigen Person oder eine Unternehmererklärung. Fällt die bestehende Heizung irreparabel aus, greift die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau. Ergänzend kündigt § 42a eine Grüngas- und Grünheizölquote an: Bis zum 1. Dezember 2026 soll ein Gesetz folgen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Neu für Vermieter und Mieter

Vermieter haben beim Heizungstausch dieselbe Wahlfreiheit, tragen bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung aber einen Teil der Folgekosten. Ab dem 1. Januar 2028 werden die Netzentgelte für die Gasbelieferung und die Kohlendioxidkosten hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Ab dem 1. Januar 2029 gilt das auch für die Kosten der verpflichtend anzusetzenden biogenen Brennstoffe, allerdings begrenzt auf einen Anteil von maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs. Für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden, gelten die Regeln entsprechend, sofern der Bauantrag nach dem 13. Mai 2026 gestellt wurde. Eine Härtefallregelung existiert, ist aber eng gefasst: Sie greift nur, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen, unter anderem kein angespannter Wohnungsmarkt, höchstens sechs vermietete Wohnungen, eine Miete unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, ein Gebäude der Effizienzklasse G oder H sowie eine persönliche Härte. Geregelt ist das in den neuen §§ 5a bis 5d des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.

Nichtwohngebäude: Gebäudeautomation läuft schon

Für Nichtwohngebäude mit einer Anlagenleistung von mehr als 70 Kilowatt gilt bereits jetzt eine Frist: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 müssen sie mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung und mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgerüstet werden, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ab dem 1. Januar 2027 kommen Renovierungsanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude hinzu. Energieausweise für Nichtwohngebäude erhalten ab diesem Zeitpunkt Effizienzklassen von A bis G, wobei Klasse A Nullemissionsgebäuden vorbehalten ist.

Ab 2027: Solarpflicht, Ökobilanz, neue Rechengrundlagen

Die Solarpflicht nach § 106 kommt in Stufen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt sie für neue öffentliche Nichtwohngebäude und für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche. Ab 2028 folgen große öffentliche Bestandsgebäude sowie bestehende Nichtwohngebäude über 500 Quadratmeter, wenn ohnehin größere Änderungen ausgeführt werden. Ab 2030 sind neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze am Gebäude betroffen. Ausnahmen gelten, wenn eine Solaranlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Neu ist außerdem die Ökobilanz: Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind ab dem 1. Januar 2028 für Neubauten mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche und ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten zu ermitteln und im Energieausweis auszuweisen. Auch die Rechengrundlagen ändern sich: Die Referenzgebäude und die Primärenergiefaktoren werden ersetzt, Berechnungen laufen künftig über die DIN/TS 18599 in der Fassung 2025-10.

Was das für Ihr Vorhaben in Baden-Württemberg bedeutet

Mehr Technologieoffenheit heißt nicht automatisch günstiger. Eine neue Gasheizung ist in der Anschaffung billiger, über zwanzig Jahre Betrieb sprechen Bio-Treppe, CO2-Preis und die angekündigte Grüngasquote aber eine andere Sprache. In vielen Bestandsgebäuden bleibt die Wärmepumpe die wirtschaftlichere Wahl, gerade in Verbindung mit der Förderung. Wichtig für Baden-Württemberg: Das EWärmeG und die PV-Pflicht des Landes gelten unabhängig vom Bundesrecht weiter, und § 106 Absatz 4 erlaubt den Ländern ausdrücklich weitergehende Anforderungen an Solaranlagen. Mit dem Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe verlagert sich die Entscheidung vollständig auf den Eigentümer. Eine unabhängige Einschätzung vor der Auftragsvergabe ist damit wichtiger als vorher.

Stand: 29. Juli 2026. Quelle: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 226 am 28. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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